AGB der ITatScale GmbH, An der Pönt 45, 40885 Ratingen — für Managed Services, allgemeine Leistungen und Handelsgeschäft.
Diese AGB der Firma ITatScale GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche Leistungen zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung bestellen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Kunden, unabhängig von den jeweiligen Vertragstypen, gelten diese AGB.
Die AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragserteilung nur zu den Einkaufsbedingungen des Kunden erfolgen soll und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Bei einem Vertragsschluss mit dem Kunden gelten die folgenden Regelungen in der nachfolgenden genannten Rangfolge:
Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die jeweils schriftlich vertraglich vereinbarten Leistungen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben immer Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Leistungen durch den Auftragnehmer oder dessen Vertriebsmitarbeiter, die nicht in einem gesonderten, schriftlichen Vertrag enthalten sind, sind lediglich als allgemeine Informationen und nicht als garantierte Eigenschaften oder Zusicherungen zu verstehen.
Der Auftragnehmer steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass dessen Leistungen einem bestimmten Zweck des Kunden dienen können, es sei denn die Eignung für einen bestimmten Zweck ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Eine Beratungspflicht übernimmt der Auftragnehmer nur ausdrücklich kraft eines schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrages mit dem Kunden.
Der Auftragnehmer legt die vom Kunden mitgeteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen seiner Beratung zugrunde und ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit zu überprüfen.
Eine Garantie gilt nur dann als übernommen, wenn der Auftragnehmer schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Erfolg ausdrücklich als „garantiert“ zusichert.
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder als verbindlich vereinbart wurden oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage nach Zugang der Bestellung beim Auftragnehmer gebunden.
Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annimmt. Der Auftragnehmer kann die Bestellung innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrem Eingang annehmen.
Bei einer Leistungserbringung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann der Auftragnehmer das Angebot auch durch Leistungserbringung oder durch Erbringung einer Teilleistung annehmen.
Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen hinzuweisen, die über die angebotenen Leistungen hinausgehen.
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen zu erbringen.
Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Vereinbarung einer Lieferzeit oder in einer vereinbarten Fixlieferung.
Verzögert sich die Abnahme von Leistungen oder Produkten oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, so kann der Auftragnehmer dem Kunden die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht und Design zu liefern.
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
Der Kunde trägt die Erfolgs- und Projektverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist der Auftragnehmer allein gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.
Der Auftragnehmer entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren jederzeitige Auswechslung vor.
Ohne weitere vertragliche Vereinbarung ist Ort der Leistungserbringung der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
Für die Verwertung der von IT-Systemen des Kunden kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen des Auftragnehmers zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers überlassen oder zugänglich machen.
Der Auftragnehmer übergibt Softwareprodukte an den Kunden auf einem Datenträger oder in elektronischer Form per Datenfernübertragung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Änderungsverlangen bereits vereinbarter Leistungen durch den Kunden sind zumindest in Textform an den Auftragnehmer zu richten. Der Auftragnehmer wird prüfen, ob und wie die gewünschte Änderung umgesetzt werden kann, und dem Kunden hierzu ein angemessenes Angebot unterbreiten.
Der Auftragnehmer behält sich Leistungsänderungen vor und ist berechtigt, solche auch ohne Zustimmung des Kunden vorzunehmen, sofern die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
Verbindliche Liefertermine und Fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden.
Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Gerät der Auftragnehmer in Leistungs- oder Lieferverzug, muss der Kunde ihm zunächst eine angemessene Nachfrist setzen.
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers und grundsätzlich in Euro netto, zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer sowie etwaiger länderspezifischer Abgaben, Zoll und sonstiger öffentlicher Abgaben.
Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen gesonderter Vereinbarung.
Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nur auf ausdrückliche Vereinbarung hin gewährt. Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung nach billigem Ermessen einseitig im Falle der Erhöhung der Einkaufs- bzw. Gestehungskosten anzupassen, insbesondere bei tarifvertraglichen Änderungen, staatlichen Eingriffen, Steuererhöhungen oder bei Erhöhung der Bezugspreise für Software-Lizenzen, Plattform- oder Cloud-Dienste. Die angepasste Vergütung tritt zum Beginn des nächsten Leistungszeitraums nach Zugang der Mitteilung in Kraft.
Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 10 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats ab Bekanntgabe der Preisanpassung zu.
Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderung verwendet.
Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, gilt die Abrechnung als genehmigt.
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen durch den Auftragnehmer nicht geschuldet sind.
Für die notwendige Archivierung, insbesondere nach steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften, ist der Kunde verantwortlich.
Soweit nichts anderes vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Virenschutz, Firewall) dafür zu sorgen, dass über die Schnittstellen seines Systems keine Schadsoftware in die Systeme des Auftragnehmers gelangen kann.
Der Kunde hat dem Auftragnehmer Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Erkennung der Störung nützlichen Informationen mitzuteilen.
Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung.
Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer informieren.
Soweit keine gesonderten Regelungen vereinbart wurden, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden. Dienst- und dienstvertragsähnliche Verträge haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und der freien Kündigung gem. § 648 BGB bei werkvertraglichen Leistungen bleiben unberührt.
Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
Hard- und Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert.
Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version der Software.
Der Auftragnehmer erbringt die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Serviceleistungen.
Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden für Produkte von Drittanbietern – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die Regelungen des Drittanbieters.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine 100%‑ige Sicherheit insbesondere im Rahmen der EDV nicht gewährleistet werden kann.
Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, jederzeit Änderungen an den vereinbarten Serviceleistungen vorzunehmen, die deren Funktionalität erhalten oder verbessern.
Soweit nicht abweichend vereinbart, richten sich werkvertragliche Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
Der Kunde hat die Mietsache (Hardware oder Software) pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren.
Der Mietzins wird im Angebot festgelegt. Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer.
Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind nicht Bestandteil des Mietverhältnisses und werden nach Aufwand berechnet.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die überlassene Software und/oder Hardware an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Sofern Cloud-basierte Dienste vereinbart wurden, hat der Kunde für die erforderliche EDV-Infrastruktur, den Internetzugang und die erforderlichen Software-Voraussetzungen auf seiner Seite zu sorgen.
Der Auftragnehmer überlässt eigene Cloud-Services dem Kunden während der Dauer der Vertragslaufzeit zur Nutzung gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen des Auftragnehmers.
Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für nicht vom Auftragnehmer stammende oder bereitgestellte Inhalte, Daten und Informationen, die er in den Cloud-basierten Diensten speichert, verarbeitet oder übermittelt, selbst verantwortlich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Cloud-basierten Diensten vorzunehmen, die deren Funktionalität erhalten oder verbessern.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Ware.
Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten sowie für Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Sollten die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen notwendige Lieferungen nicht oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Aufruhr, Embargos, Sanktionen, Cyberangriffe, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen), wird der Auftragnehmer über die Behinderung und deren Auswirkungen informieren.
Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund solcher Ereignisse überschritten, hat der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von vergeblichen Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund.
Der Haftungsausschluss gilt nicht:
Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit Backup-Service durch den Auftragnehmer nicht geschuldet ist, haftet der Auftragnehmer nicht für den Verlust von Daten des Kunden.
Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die im Auftrag erstellten Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen.
Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen verstößt.
Soweit Software von Dritten eingesetzt wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers/-anbieters.
Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, alle ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen dauerhaft geheim zu halten.
Keine vertraulichen Informationen sind solche, die dem Kunden bereits zuvor ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, allgemein bekannt sind, ihm von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung offenbart wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
Die vorstehenden Verpflichtungen sind auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anwendbar.
Der Auftragnehmer ist – soweit nichts anderes vereinbart – berechtigt, für sämtliche Leistungsverpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
Der Auftragnehmer führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nach den geltenden Datenschutzbestimmungen durch.
Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere wenn er den Eindruck gewinnt, dass auf Daten zugegriffen wird, die nicht Gegenstand der Fernwartung sind.
Die Vertragsparteien schließen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sofern eine Vertragsbeziehung eine Verarbeitung personenbezogener Daten gem. DSGVO erfordert.
Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung an den Auftragnehmer übermittelten Daten den Regelungen des Datenschutzrechts entsprechend erhoben wurden und ob die Übermittlung zulässig ist.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragssänderungen bedürfen der Schriftform.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten soll eine gütliche Einigung zwischen den Parteien angestrebt werden.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle rechtlichen Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist Düsseldorf.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.